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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Gleina und Reichardtsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Bad Köstritz Vom 1. November 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Gleina und Reichardtsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Bad Köstritz Vom 1. November 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Gleina und Reichardtsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Bad Köstritz vom 1. November 199301.01.1994
Eingangsformel01.01.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.01.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.01.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen01.01.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt01.01.1994
§ 5 - Inkrafttreten01.01.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Gleina und Reichardtsdorf, Landkreis Gera, werden aufgelöst und in die Gemeinde Bad Köstritz, Landkreis Gera, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Bad Köstritz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Gleina und Reichardtsdorf.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Bad Köstritz um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Gleina und Reichardtsdorf erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Erfurt, den 1. November 1993
Der Innenminister
Schuster
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