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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dolmar" Vom 10. Dezember 1993

Thüringer Verordnung über die Erweiterung
der Verwaltungsgemeinschaft "Dolmar"
Vom 10. Dezember 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dolmar" vom 10. Dezember 199322.01.1994
Eingangsformel22.01.1994
§ 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft22.01.1994
§ 2 - Gesetzesvorbehalt22.01.1994
§ 3 - Inkrafttreten22.01.1994
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Dolmar" wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinden
Dillstädt und
Rohr des Landkreises Suhl
erweitert.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Dolmar" und hat ihren Sitz in Schwarza.

§ 2 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 10. Dezember 1993
Der Innenminister
Schuster
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