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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Köditz und Oberschöbling und ihre Eingliederung in die Stadt Königsee Vom 15. Dezember 1993

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Köditz und Oberschöbling
und ihre Eingliederung in die Stadt Königsee
Vom 15. Dezember 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Köditz und Oberschöbling und ihre Eingliederung in die Stadt Königsee vom 15. Dezember 199322.01.1994
Eingangsformel22.01.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung22.01.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung22.01.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen22.01.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt22.01.1994
§ 5 - Inkrafttreten22.01.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Köditz und Oberschöbling, Landkreis Rudolstadt, werden aufgelöst und in die Stadt Königsee, Landkreis Rudolstadt, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Königsee ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Köditz und Oberschöbling.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Königsee um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Köditz und um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Oberschöbling erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Dezember 1993
Der Innenminister
Schuster
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