Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
Wabau-AusbV 2004
Ausfertigungsdatum: 26.05.2004
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin vom 26. Mai 2004 (BGBl. I S. 1078)"
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin wird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann:
1. in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8;
2. in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummer 8.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
6. Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern,
8. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen,
9. Herstellen von Bauwerksteilen,
10. Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen,
11. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern,
12. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen,
13. Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern,
14. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz,
15. Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,
16. Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,
17. Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,
18. Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,
19. Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten,
20. Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken,
21. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwachungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstraßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des aktiven und passiven Gewässerschutzes;
2. im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen, Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen | 50 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage (zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1081 - 1087)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) |
| 2*) | |
| 3*) | |||
6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) |
| 4*) | |
| 5*) | |||
7 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern (§ 4 Nr. 7) |
| 6 | |
| 4 | |||
8 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen (§ 4 Nr. 8) |
| 6*) | |
| 2*) | |||
9 | Herstellen von Bauwerksteilen (§ 4 Nr. 9) |
| 12 | |
| 4 | |||
10 | Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 10) |
| 3 | |
| 2 | |||
11 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern (§ 4 Nr. 11) |
| 7 | |
| 12 | |||
12 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen (§ 4 Nr. 12) |
| 6 | |
| 3 | |||
13 | Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern (§ 4 Nr. 13) |
| 6 | |
| 5 | |||
14 | Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz (§ 4 Nr. 14) |
| 2 | |
| 6 | |||
15 | Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung (§ 4 Nr. 15) |
| 10 | |
16 | Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser (§ 4 Nr. 16) | Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
| 4 | |
| 5 | |||
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:
| 6 | |||
| 3 | |||
17 | Durchführen von gewässerkundlichen Messungen (§ 4 Nr. 17) |
| 3 | |
| 2 | |||
18 | Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr (§ 4 Nr. 18) |
| 2 | |
| 4 | |||
19 | Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten (§ 4 Nr. 19) |
| 5 | |
| 2 | |||
20 | Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken (§ 4 Nr. 20) |
| 2 | |
| 3 | |||
21 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 21) |
| 2*) | |
| 3*) | |||
|
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