Thüringer Gesetz über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform (Thüringer Maßnahmengesetz - ThürMaßnG -) Vom 3. Januar 1994
Thüringer Gesetz über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform (Thüringer Maßnahmengesetz - ThürMaßnG -) Vom 3. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz über Maßnahmen zur kommunalen Gebietsreform (Thüringer Maßnahmengesetz - ThürMaßnG -) vom 3. Januar 1994 | 08.01.1994 |
Eingangsformel | 08.01.1994 |
Erster Abschnitt - Finanzwirtschaftliche Bestimmungen | 08.01.1994 |
§ 1 - Sicherung der Gebietsreform, Entwicklungsgebot | 08.01.1994 |
§ 2 - Wirtschafts- und Haushaltsführung der Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 1994 | 08.01.1994 |
§ 3 - Finanzausgleichsleistungen und sonstige Ausgleichsleistungen im Jahr 1994 | 08.01.1994 |
§ 4 - Auseinandersetzung mit dem Gesamtrechtsnachfolger | 08.01.1994 |
Zweiter Abschnitt - Dienstrechtliche Bestimmungen | 08.01.1994 |
§ 5 - Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn | 08.01.1994 |
§ 6 - Entscheidung über die Aufteilung des Personals | 08.01.1994 |
§ 7 - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses | 08.01.1994 |
§ 8 - Übernahmeanspruch der Angestellten und Arbeiter bei Auflösung oder Bildung von Zweckverbänden | 08.01.1994 |
§ 9 - Übernahmeanspruch der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten | 08.01.1994 |
§ 10 - Personalvertretungen | 08.01.1994 |
Dritter Abschnitt - Sparkassenrechtliche Bestimmungen | 08.01.1994 |
§ 11 - Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger | 08.01.1994 |
§ 12 - Sparkassenrechtliche Übergangsregelungen | 08.01.1994 |
§ 13 - Anzeige von Investitionsvorhaben | 08.01.1994 |
Vierter Abschnitt - Überleitungsbestimmungen | 08.01.1994 |
§ 14 - Überleitung von Verfahren | 08.01.1994 |
§ 15 - Erweiterte Gebietshoheit | 08.01.1994 |
§ 16 - Verlängerung der Amtszeiten | 08.01.1994 |
§ 17 - Durchführung der Kommunalwahlen 1994 | 08.01.1994 |
§ 18 - Übergangsbestimmung | 08.01.1994 |
§ 19 - Inkrafttreten | 08.01.1994 |
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Finanzwirtschaftliche Bestimmungen
§ 1 Sicherung der Gebietsreform, Entwicklungsgebot
(1) Die durch das Thüringer Neugliederungsgesetz betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise sollen vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes die Belange der künftigen Gesamtrechtsnachfolger berücksichtigen und nach Möglichkeit durch die Bildung von Arbeitsgruppen den Aufbau der Verwaltung und die spätere Auseinandersetzung (§ 4) vorbereiten; dies gilt insbesondere für ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung. Vereinbarungen dieser Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Vollzug des Thüringer Neugliederungsgesetzes bedürfen vor dessen Inkrafttreten unbeschadet der Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes; sie dürfen die spätere Auseinandersetzung nicht erschweren.
(2) Die Stellenpläne für das Jahr 1994 der Gebietskörperschaften, die durch das Thüringer Neugliederungsgesetz aufgelöst oder in eine kreisfreie Stadt eingegliedert werden, bedürfen der Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt, soweit sie im Vergleich zu den Stellenplänen des Vorjahres eine Erhöhung der Stellenzahl oder eine Ausweisung höherwertiger Stellen vorsehen. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Belange des künftigen Gesamtrechtsnachfolgers beeinträchtigt würden. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung für das Jahr 1994 der Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Kredite für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden, die Belange des künftigen Gesamtrechtsnachfolgers beeinträchtigen, es sei denn, daß es sich um staatlich geförderte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen handelt, soweit ihre Fortführung dem Förderzweck des Förderungsgebers unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht widerspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Festsetzungen von Steuer-, Umlage- und Hebesätzen sowie Entgelten, falls diese niedriger als im Haushaltsjahr 1993 sind, die Sätze 3 und 4 gelten für Verpflichtungsermächtigungen, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1994 vorgesehen sind, entsprechend.
(3) Die mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes gebildeten Landkreise (neue Landkreise) sowie die kreisfreien Städte sollen ihr gesamtes Gebiet derart fördern, daß die Weiterentwicklung aller Gebietsteile gewährleistet bleibt.
(4) Bereits vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes kann der Innenminister durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) Eingliederungen von Gemeinden in kreisfreie Städte, die durch das Thüringer Neugliederungsgesetz geregelt sind, vornehmen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit sie durch die vorzeitige Eingliederung nicht gegenstandslos sind. § 26 Abs. 6 und § 30 des Thüringer Neugliederungsgesetzes gelten im Falle der vorzeitigen Eingliederung bereits vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes.
§ 2 Wirtschafts- und Haushaltsführung der Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 1994
(1) Die neuen Landkreise führen ihre Finanzwirtschaft im Jahr 1994 aufgrund der Haushaltssatzungen der bisherigen Landkreise, für die sie Gesamtrechtsnachfolger sind. Sie wickeln die Haushaltssatzungen dieser Landkreise ab und legen darüber Rechnung. Sie erlassen die Haushaltssatzungen, wenn die bisherigen Landkreise diese noch nicht erlassen haben.
(2) Die neuen Landkreise können zu den Haushaltssatzungen für 1994, die sie abzuwickeln haben, Nachtragshaushaltssatzungen mit Wirkung für das gesamte Gebiet des bisherigen Landkreises erlassen. Eine Erhöhung der Hebesätze der Kreisumlage bedarf der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes; sie darf nur erteilt werden, wenn ansonsten ein Haushaltsausgleich im Hinblick auf die Leistung unabweisbarer und unvorhergesehener Ausgaben nicht herbeigeführt werden kann; § 30 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wirtschaftspläne und die Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben der Landkreise.
(4) Erstreckt sich das Gebiet eines neuen Landkreises auf Flächen, für die ein anderer Landkreis Gesamtrechtsnachfolger ist, und ergeben sich daraus im Jahr 1994 Schwierigkeiten für die Finanzwirtschaft des neuen Landkreises, so kann der neue Landkreis von dem anderen Landkreis einen angemessenen Ausgleichsbetrag im Vorgriff auf die Auseinandersetzung (§ 4) verlangen. Kommt eine Einigung über den Ausgleichsbetrag nicht zustande, so ordnet das Landesverwaltungsamt erforderlichenfalls an, daß ein Ausgleichsbetrag zu leisten ist, dessen Höhe es festsetzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die kreisfreie Stadt entsprechend, die mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin einer bisher kreisangehörigen Gemeinde geworden ist.
§ 3 Finanzausgleichsleistungen und sonstige Ausgleichsleistungen im Jahr 1994
(1) Für die im Thüringer Finanzausgleichsgesetz geregelten Leistungen, einschließlich der Umlagen (allgemeine und besondere Finanzzuweisungen, Zuweisungen für investive Zwecke, Kreisumlage, Krankenhausumlage), gelten die mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes eintretenden Gebiets- und Bestandsänderungen als erst zum 1. Januar 1995 eintretend. An die Stelle eines bisherigen Landkreises tritt sein Gesamtrechtsnachfolger; an die Stelle einer bisher kreisangehörigen Gemeinde tritt die aufnehmende kreisfreie Stadt. Soweit kreisangehörige Gemeinden in eine kreisfreie Stadt eingegliedert werden, sind auch für diese die im Haushalt des abgebenden Landkreises veranschlagten Leistungen bis zum Ende des Haushaltsjahres 1994 zu erbringen. Die kreisfreie Stadt ist verpflichtet, die im Haushalt des abgebenden Landkreises für das Haushaltsjahr 1994 veranschlagten kreiskommunalen Abgaben (Umlagen) in den eingegliederten Gemeinden einzuziehen und an den Gesamtrechtsnachfolger des abgebenden Landkreises abzuführen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für jahresbezogene Ausgleichsleistungen, die außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes geregelt sind.
§ 4 Auseinandersetzung mit dem Gesamtrechtsnachfolger
(1) Das Eigentum eines bisherigen Landkreises an Grundstücken in seinem Gebiet, das durch das Thüringer Neugliederungsgesetz ganz oder teilweise dem Gebiet eines neuen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zugeteilt wird, geht unbeschadet der nach den nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmenden Auseinandersetzung kraft Gesetzes auf die neuen Landkreise oder kreisfreien Städte über, in deren Gebiet das Grundstück liegt, ohne daß es hierzu einer Vereinbarung oder Erklärung der Beteiligten bedarf.
(2) Landkreise und kreisfreie Städte, denen ein Teil des Gebiets eines bisherigen Landkreises zugeteilt wurde (Beteiligte), haben eine Auseinandersetzung innerhalb eines Jahres nach Aufteilung des bisherigen Landkreises durch Übereinkunft vorzunehmen, die der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes bedarf. Für die Auseinandersetzung über die Bediensteten des bisherigen Landkreises gelten die §§ 5 bis 9.
(3) Wenn und soweit innerhalb der Jahresfrist keine Übereinkunft zustande kommt, verfügt das Landesverwaltungsamt die Auseinandersetzung nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen. Das Landesverwaltungsamt kann die Auseinandersetzung schon vor Ablauf der Jahresfrist verfügen, wenn und soweit die Beteiligten es beantragen. Bis zur Wirksamkeit der Verfügung können die Beteiligten die Auseinandersetzung durch Übereinkunft nach Absatz 2 regeln.
(4) Das Landesverwaltungsamt berücksichtigt in der Verfügung nach Absatz 3 insbesondere die Aufteilung der Bevölkerung und des Gebiets des bisherigen Landkreises auf die Beteiligten.
(5) War der bisherige Landkreis Mitglied eines Zweckverbands, so kann der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes kündigen. Satz 1 gilt auch für sonstige Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit. § 14 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit gelten für diese Fälle nicht. Solange die Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat, ist § 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht anzuwenden. Das Landesverwaltungsamt kann zur Auseinandersetzung nach Absatz 3 über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband die Satzung des Zweckverbands nach Anhörung des Zweckverbands in dem erforderlichen Umfang ändern; es kann dabei insbesondere Beteiligte, auf deren Gebiet sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands erstreckt, zu Verbandsmitgliedern bestimmen und angemessene Regelungen über die Sitz- und Stimmverteilung in der Verbandsversammlung und über den Umlageschlüssel treffen.
(6) Für Sparkassenzweckverbände gelten die besonderen Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes.
(7) Wird ein Teil des Gebiets einer selbständig bleibenden Gemeinde einer kreisfreien Stadt eingegliedert, so gelten für die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der kreisfreien Stadt die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 5 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn
(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) von einer anderen Gebietskörperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch die Gebietskörperschaft wahrgenommen, die Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Dienstherrn ist.
(2) Für die Angestellten und Arbeiter gelten die §§ 128 und 129 BRRG sowie Absatz 1 entsprechend; tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 6 Entscheidung über die Aufteilung des Personals
(1) Vor der anteiligen oder verhältnismäßigen Übernahme nach § 128 BRRG sind die Beamten zu hören. Ihre persönlichen Wünsche sind bei der Aufteilung, soweit ein dringliches dienstliches Interesse nicht entgegensteht, zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für die Angestellten und Arbeiter.
(2) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach § 128 Abs. 2 oder 3 BRRG über die anteilige oder verhältnismäßige Übernahme von Beamten, Angestellten, Arbeitern und Versorgungsempfängern zustande, so entscheidet das Landesverwaltungsamt, welche Gebietskörperschaft die einzelnen Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat. Das Landesverwaltungsamt kann schon vor Ablauf der sechs Monate auf Antrag einer der beteiligten Gebietskörperschaften eine einstweilige Regelung über die dienstliche Verwendung einzelner Beamter, Angestellter und Arbeiter treffen, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis das zwingend erfordert. Die einstweilige Regelung ergeht unbeschadet der Einigung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften und der endgültigen Entscheidung des Landesverwaltungsamtes. Die von einer einstweiligen Regelung betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeiter gelten als zu der Gebietskörperschaft abgeordnet, der sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.
§ 7 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Werden Angestellte und Arbeiter umgebildeter Gebietskörperschaften von den aufnehmenden Gebietskörperschaften übernommen, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.
§ 8 Übernahmeanspruch der Angestellten und Arbeiter bei Auflösung oder Bildung von Zweckverbänden
(1) Gehen Aufgaben eines Zweckverbands oder eines Wasser- und Bodenverbands unter Auflösung desselben infolge der kommunalen Gebietsreform auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts über, so gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(2) Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören und durch das Thüringer Neugliederungsgesetz in eine kreisfreie Stadt eingegliedert werden, scheiden mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes aus der Verwaltungsgemeinschaft aus; § 26 Abs. 6 des Thüringer Neugliederungsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Für das Personal der Verwaltungsgemeinschaften gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend.
§ 9 Übernahmeanspruch der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten
Den Angestellten und Arbeitern im Sinne der §§ 5 bis 8 stehen die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten gleich.
§ 10 Personalvertretungen
(1) Werden Dienststellen im Sinne des § 6 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen, so führen die bestehenden Personalvertretungen die Geschäfte bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der im Zeitraum des § 96 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gewählten Personalvertretungen gemeinsam weiter. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalvertretungen wahrgenommen.
(2) Werden Dienststellen im Sinne des § 6 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes teilweise in andere Dienststellen eingegliedert, so führen die von der Maßnahme betroffenen Mitglieder der bisherigen Personalvertretung die Geschäfte bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der im Zeitraum des § 96 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gewählten Personalvertretungen gemeinsam weiter. Sie wählen unverzüglich einen Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Ist eine anteilige oder verhältnismäßige Aufteilung des Personals (§ 6) auf mehrere neugebildete Dienststellen bis zum Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Personalratswahlen nach § 96 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes nicht abgeschlossen, so findet § 96 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes keine Anwendung. Die ersten regelmäßigen Personalratswahlen finden nach Ablauf von zwei Monaten nach der Einigung über die anteilige oder verhältnismäßige Übernahme des Personals oder nach der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes (§ 6 Abs. 2 Satz 1) statt. Die nach Satz 1 gebildeten Personalvertretungen bleiben bis zur Konstituierung der nach Satz 4 gewählten Personalvertretungen im Amt.
Dritter Abschnitt Sparkassenrechtliche Bestimmungen
§ 11 Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger
(1) Der neue Landkreis wird als Gesamtrechtsnachfolger Gewährträger der Kreissparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben; bei Gemeinschaftssparkassen tritt der neue Landkreis als Mitgewährträger an die Stelle des bisherigen Landkreises. Bei Eintritt der Kreisfreiheit der Stadt Eisenach kann diese Mitgewährträger der Sparkasse des Wartburgkreises oder Mitglied eines Zweckverbands, der Gewährträger dieser Sparkasse ist, werden.
(2) Gewährträger einer Zweckverbandssparkasse bleibt der fortbestehende Zweckverband. War ein Landkreis Mitglied eines Sparkassenzweckverbands, so tritt sein Gesamtrechtsnachfolger für das Gebiet des bisherigen Landkreises an seine Stelle. § 4 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Das Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Sparkassenzweckverband bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr.
(3) Der neue Landkreis vereinigt die Sparkassen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben, spätestens zum 31. Dezember 1994 zu einer Sparkasse. Ist die Vereinigung der Sparkassen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, so trifft der Minister für Wirtschaft und Verkehr nach Anhörung des Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen die zur Vereinigung der Sparkassen erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 1995.
(4) Sparkassen, die von einer kreisfreien Stadt mit einem Landkreis als Gemeinschafts- oder Zweckverbandssparkasse betrieben werden, sind mit den Sparkassen des neuen Landkreises gleichfalls bis zum 31. Dezember 1994 zu vereinigen. Die Vereinigung kann als Gemeinschaftssparkasse oder als Zweckverbandssparkasse erfolgen; Mitglieder des Zweckverbands sind die kreisfreie Stadt und der neue Landkreis. Der Zweckverband der Zweckverbandssparkasse Suhl wird bis zum 31. Dezember 1994 aufgelöst; gleichzeitig wird die Sparkasse der kreisfreien Stadt Suhl mit der Kreissparkasse des neuen Landkreises Schmalkalden-Meiningen vereinigt. Ist die Vereinigung der Sparkassen nicht bis zum genannten Zeitpunkt erfolgt, so trifft der Minister für Wirtschaft und Verkehr nach Anhörung des Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen die zur Vereinigung der Sparkassen, gegebenenfalls auch zur Bildung des Sparkassenzweckverbands, erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 1995. Die Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Sparkassen, deren Gewährträger der neue Landkreis Sömmerda allein oder gemeinsam mit der Stadt Erfurt ist.
(5) Geschäftsgebiete der kommunalen Sparkassen sind die Gebiete ihrer kommunalen Gewährträger. Zweigstellen von Sparkassen, die als Folge der kommunalen Neugliederung im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse liegen, sind spätestens zum 31. Dezember 1995 ohne Entgelt für den Geschäftswert auf die Sparkasse zu übertragen, in deren Geschäftsgebiet sie liegen; ein angemessener Ausgleich kann vereinbart werden. Zu übertragen sind grundsätzlich die der betreffenden Zweigstelle zuzuordnenden Aktiva und Passiva; das Nähere regeln die betroffenen Sparkassen durch Vereinbarung, die eine durch die Übertragung verursachte besondere Belastung der Ertragskraft einer Sparkasse zu berücksichtigen hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Kreissparkasse Sömmerda und die Stadt- und Kreissparkasse Erfurt mit der Maßgabe, daß sich deren Geschäftsgebiete im Verhältnis untereinander durch dieses Gesetz nicht verändern und Zweigstellen zwischen beiden Sparkassen nicht zu übertragen sind.
(6) Auf Antrag der Sparkassen oder wenn bis zu der in Absatz 5 festgesetzten Frist keine Vereinbarung zustande kommt, hat das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr anstelle der Sparkassen nach Anhörung der betroffenen Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen die notwendigen Maßnahmen zu verfügen.
(7) Rechtsänderungen aufgrund der Absätze 1 bis 5 werden von Gebühren befreit, die das Land Thüringen und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes erheben; die Befreiung gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
§ 12 Sparkassenrechtliche Übergangsregelungen
(1) Die nach § 10 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567) gewählten Mitglieder der Verwaltungsräte der Sparkassen, die nach diesem Gesetz zu vereinigen sind, bleiben bis zur Vereinigung der Sparkassen im Amt. Sie bilden nach Wirksamwerden der Vereinigung bis zum Zusammentritt des neugewählten Verwaltungsrats mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden den Verwaltungsrat der Sparkasse. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der vereinigten Sparkasse kann nach der Genehmigung der Vereinigung durch das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr erfolgen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreter der Dienstkräfte im Verwaltungsrat gilt die Vereinigung von dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt an als erfolgt.
(2) Bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats einer vereinigten Sparkasse ist Vorsitzender des Verwaltungsrats bei Sparkassen, deren Gewährträger ein neuer Landkreis ist, der Landrat dieses Landkreises, bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen der nach ihrer Satzung als Verwaltungsratsvorsitzender amtierende Leiter der Verwaltung eines Gewährträgers.
(3) Dem Vorstand einer nach diesem Gesetz vereinigten Sparkasse gehören die Vorstandsmitglieder der an der Vereinigung beteiligten Sparkassen bis zum Ablauf von neun Monaten nach Wirksamwerden der Vereinigung unabhängig davon an, ob die Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung der Sparkassen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Sparkassengesetzes erfolgt ist. Danach ist ein neuer Vorstand zu bestellen; dies hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende dienstvertragliche Regelungen. Rechtzeitig vor der Vereinigung der Sparkasse berufen die Verwaltungsräte der an der Vereinigung beteiligten Sparkassen durch übereinstimmende Beschlüsse auf Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden, der bei Zweckverbands- und Gemeinschaftssparkassen im Benehmen mit dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden zu erfolgen hat, ein Vorstandsmitglied zum vorläufigen Vorstandsvorsitzenden. Kommt ein übereinstimmender Beschluß der Verwaltungsräte nicht zustande, so beruft der Verwaltungsratsvorsitzende, bei Zweckverbands- und Gemeinschaftssparkassen im Benehmen mit dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden, den vorläufigen Vorstandsvorsitzenden. Innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes entscheidet der Verwaltungsrat der vereinigten Sparkasse durch Bestellungsbeschluß über die weitere Zugehörigkeit der Vorstandsmitglieder zum Vorstand und beruft den Vorstandsvorsitzenden.
(4) Die Kreissparkasse des Wartburgkreises hat befristet bis zum 31. Dezember 1995 ihren Sitz in Eisenach und Bad Salzungen.
§ 13 Anzeige von Investitionsvorhaben
Dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr sind durch die nach diesem Gesetz zu vereinigenden Sparkassen vor der Vereinigung beabsichtigte Investitionsvorhaben mit einer Vergabesumme von mehr als eins vom Hundert der zum 31. Dezember 1992 erreichten Bilanzsumme und mehr als acht Millionen Deutsche Mark anzuzeigen; dieses kann den angezeigten Vorhaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten widersprechen, wenn die Investitionen unter Berücksichtigung der künftigen Vereinigung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung der vereinigten Sparkassen entsprechen. Dies gilt gleichfalls für Investitionsmaßnahmen, die zwar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen oder eingegangen wurden, jedoch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortgeführt werden.
Vierter Abschnitt Überleitungsbestimmungen
§ 14 Überleitung von Verfahren
(1) Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes bei einer Behörde einer in die kommunale Gebietsreform einbezogenen Gebietskörperschaft oder bei einem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde anhängig waren, werden von der mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes örtlich und sachlich zuständigen Behörde fortgeführt. Verwaltungsakte der in Satz 1 genannten Behörden, die vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes erlassen wurden, gelten mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes als Verwaltungsakte der zu diesem Zeitpunkt örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfahren und Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Im Sinne des § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt der Sitz der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes erlassen hat, als fortbestehend.
(3) Beruht die Zuständigkeit eines Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde vor Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes auf einer Bestimmung durch eine höhere Behörde, so ist mit Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde des Gesamtrechtsnachfolgers solange zuständig, bis die höhere Behörde die Zuständigkeit neu bestimmt.
(4) Hat bis zum Inkrafttreten des Thüringer Neugliederungsgesetzes eine Behörde einer durch das Thüringer Neugliederungsgesetz betroffenen Gebietskörperschaft in bezug auf eine andere Gebietskörperschaft, die in die erstgenannte Gebietskörperschaft eingegliedert wird, anstelle der örtlich zuständigen Behörde gehandelt und hat die örtlich zuständige Behörde dem nicht widersprochen, so gilt die erstgenannte Behörde rückwirkend als örtlich zuständig.
§ 15 Erweiterte Gebietshoheit
Die neuen Landkreise können außerhalb ihres Gebiets im Gebiet der bisherigen Landkreise, für die sie Gesamtrechtsnachfolger sind, folgende Befugnisse ausüben:
1.
die Wirtschafts- und Haushaltsführung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 3 fortführen,
2.
öffentlich-rechtliche Forderungen, insbesondere Abgaben- und Umlagenforderungen, die bis zum Ende des Jahres 1994 entstanden sind, geltend machen und vollstrecken,
3.
Satzungen über die Benutzung von Einrichtungen der bisherigen Landkreise erlassen, ändern und vollziehen, solange die Vermögensauseinandersetzung über die Einrichtung noch nicht wirksam ist.
§ 16 Verlängerung der Amtszeiten
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Amtszeit aller Bürgermeister, Landräte, Beigeordneten, Gemeindevertreter und Kreistagsmitglieder verlängert sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Neugliederungsgesetzes.
§ 17 Durchführung der Kommunalwahlen 1994
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 1994 gelten die durch das Thüringer Neugliederungsgesetz vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen als bereits eingetreten. Soweit notwendig, ermittelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Einwohnerzahl durch Schätzung. Für die Wahlberechtigung tritt an die Stelle des Aufenthalts im bisherigen Landkreis oder der bisherigen kreisangehörigen Gemeinde der Aufenthalt im Gebiet des durch das Thüringer Neugliederungsgesetz gebildeten neuen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde beauftragt mit der Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahlen im neuen Landkreis einen Landkreis, dessen Gebiet ganz oder teilweise zum neuen Landkreis gehört. Der beauftragte Landkreis hat im Gebiet des neuen Landkreises die zur Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse. Er stellt dem Landkreiswahlleiter das notwendige Personal und die notwendigen Verwaltungsmittel zur Verfügung. Die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise ebenfalls zum neuen Landkreis gehört, leisten Amtshilfe.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt den Landkreiswahlleiter und seinen Stellvertreter. Der Landkreiswahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahlen und nimmt die ihm nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Rechtsaufsichtsbehörde soll vor der Bestellung nach Möglichkeit die Kreistage, andernfalls die Kreisausschüsse der Landkreise hören, deren Gebiet ganz oder teilweise zum neuen Landkreis gehört (beteiligte Landkreise). Wenn der Landrat des beauftragten Landkreises nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist, soll die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Landrat, ansonsten einen anderen geeigneten Bediensteten des Landkreises zum Landkreiswahlleiter bestellen.
(4) Ist zu Beginn der Amtszeit der neugewählten Gemeinderäte und Kreistage noch kein Bürgermeister oder Landrat vorhanden, so bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten, der bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters oder Landrats dessen Aufgaben wahrnimmt.
(5) Erläßt der Innenminister vor den Kommunalwahlen 1994 Rechtsverordnungen nach § 12 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen über gemeindliche Gebiets- und Bestandsänderungen, die erst zum 30. Juni 1994 in Kraft treten, so gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 1994 die durch diese Rechtsverordnungen vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen als bereits eingetreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2 bis 4 gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen in den betroffenen Gemeinden entsprechend.
§ 18 Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung können benachbarte kreisangehörige Gemeinden eines neuen Landkreises abweichend von § 7 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit eine Zweckvereinbarung auch mit dem Inhalt schließen, daß eine Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern, deren Bürgermeister hauptamtlich tätig ist, die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft für die übrigen benachbarten kreisangehörigen Gemeinden wahrnimmt (erfüllende Gemeinde). Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Thüringer Innenministerium. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 3. Januar 1994
Der Präsident des Lantags
Dr. Müller
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