GemRef85V TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Schwarzbach und Eckardts und ihre Eingliederung in die Gemeinde Schwallungen Vom 12. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Schwarzbach und Eckardts
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Schwallungen
Vom 12. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Schwarzbach und Eckardts und ihre Eingliederung in die Gemeinde Schwallungen vom 12. Januar 199425.02.1994
Eingangsformel25.02.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung25.02.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung25.02.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen25.02.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt25.02.1994
§ 5 - Inkrafttreten25.02.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

(1) Die Gemeinden Schwarzbach, Landkreis Meiningen, und Eckardts, Landkreis Schmalkalden, werden aufgelöst und in die Gemeinde Schwallungen, Landkreis Schmalkalden, eingegliedert.
(2) Gleichzeitig werden die Grenzen der Landkreise Schmalkalden und Meiningen geändert. Der Ortsteil Schwarzbach der erweiterten Gemeinde Schwallungen wird dem Landkreis Schmalkalden zugeordnet.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Schwallungen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Schwarzbach und Eckardts.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Schwallungen um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Schwarzbach und um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Eckardts erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 12. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
Markierungen
Leseansicht