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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf und Weitersroda und ihre Eingliederung in die Stadt Hildburghausen Vom 20. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf und Weitersroda und ihre Eingliederung in die Stadt Hildburghausen Vom 20. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf und Weitersroda und ihre Eingliederung in die Stadt Hildburghausen vom 20. Januar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung08.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf und Weitersroda, Landkreis Hildburghausen, werden aufgelöst und in die Stadt Hildburghausen, Landkreis Hildburghausen, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Hildburghausen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf und Weitersroda.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Hildburghausen um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Bürden, Ebenhards, Gerhardtsgereuth, Leimrieth, Pfersdorf und Weitersroda erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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