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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Zetzscha und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg Vom 20. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Zetzscha
und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg
Vom 20. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Zetzscha und ihre Eingliederung in die Stadt Altenburg vom 20. Januar 199411.02.1994
Eingangsformel11.02.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung11.02.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung11.02.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen11.02.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt11.02.1994
§ 5 - Inkrafttreten11.02.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Zetzscha, Landkreis Altenburg, wird aufgelöst und in die Stadt Altenburg, Landkreis Altenburg, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Altenburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Zetzscha.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Altenburg um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Zetzscha erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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