Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Naitschau, Wellsdorf und Zoghaus und ihre Eingliederung in die Gemeinde Langenwetzendorf Vom 20. Januar 1994
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Naitschau, Wellsdorf und Zoghaus
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Langenwetzendorf
Vom 20. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Naitschau, Wellsdorf und Zoghaus und ihre Eingliederung in die Gemeinde Langenwetzendorf vom 20. Januar 1994 | 08.03.1994 |
Eingangsformel | 08.03.1994 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 08.03.1994 |
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 08.03.1994 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 08.03.1994 |
§ 4 - Gesetzesvorbehalt | 08.03.1994 |
§ 5 - Inkrafttreten | 08.03.1994 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
(1) Die Gemeinden Naitschau, Wellsdorf und Zoghaus, Landkreis Greiz, werden aufgelöst und in die Gemeinde Langenwetzendorf, Landkreis Zeulenroda, eingegliedert.
(2) Gleichzeitig werden die Grenzen der Landkreise Greiz und Zeulenroda geändert. Die neuen Ortsteile der Gemeinde Langenwetzendorf (Naitschau, Wellsdorf und Zoghaus) werden dem Landkreis Zeulenroda zugeordnet.
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Langenwetzendorf ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Naitschau, Wellsdof und Zoghaus.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Langenwetzendorf um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Naitschau, um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Wellsdorf sowie um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Zoghaus erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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