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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ebertshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Benshausen Vom 31. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ebertshausen
und ihre Eingliederung in die Gemeinde Benshausen
Vom 31. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ebertshausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Benshausen vom 31. Januar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung08.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Ebertshausen, Landkreis Suhl, wird aufgelöst und in die Gemeinde Benshausen, Landkreis Suhl, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Benshausen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Ebertshausen.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Benshausen um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Ebertshausen erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 31. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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