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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Borsch, Bremen und Otzbach und der Stadt Geisa Vom 31. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Borsch, Bremen und Otzbach und der Stadt Geisa Vom 31. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Borsch, Bremen und Otzbach und der Stadt Geisa vom 31. Januar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung08.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

Die Gemeinden Borsch, Bremen und Otzbach und die Stadt Geisa, Landkreis Bad Salzungen, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Geisa.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die neugebildete Gemeinde Geisa ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Borsch, Bremen und Otzbach und der Stadt Geisa.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus fünf Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Borsch, zwei Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Bremen, ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Otzbach und 16 Mitgliedern der bisherigen Stadtverordnetenversammlung Geisa zusammensetzt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 31. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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