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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Allmenhausen, Rockensußra und Wiedermuth und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben Vom 31. Januar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Allmenhausen, Rockensußra und Wiedermuth und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben Vom 31. Januar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Allmenhausen, Rockensußra und Wiedermuth und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben vom 31. Januar 199408.03.1994
Eingangsformel08.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung08.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten08.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Allmenhausen, Rockensußra und Wiedermuth, Landkreis Sondershausen, werden aufgelöst und in die Stadt Ebeleben, Landkreis Sondershausen, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Ebeleben ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Allmenhausen, Rockensußra und Wiedermuth.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Ebeleben um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Allmenhausen, um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Rockensußra sowie um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Wiedermuth erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 31. Januar 1994
Der Innenminister
Schuster
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