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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ottenhausen und ihre Eingliederung in die Stadt Weißensee Vom 31. Januar 1994

    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ottenhausen
    und ihre Eingliederung in die Stadt Weißensee
    Vom 31. Januar 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ottenhausen und ihre Eingliederung in die Stadt Weißensee vom 31. Januar 199408.03.1994
    Eingangsformel08.03.1994
    § 1 - Auflösung und Eingliederung08.03.1994
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung08.03.1994
    § 3 - Übergangsbestimmungen08.03.1994
    § 4 - Gesetzesvorbehalt08.03.1994
    § 5 - Inkrafttreten08.03.1994
    Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Auflösung und Eingliederung

    Die Gemeinde Ottenhausen, Landkreis Sömmerda, wird aufgelöst und in die Stadt Weißensee, Landkreis Sömmerda, eingegliedert.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die aufnehmende Stadt Weißensee ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Ottenhausen.
    (2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Weißensee um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Ottenhausen erweitert.
    (3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

    § 3 Übergangsbestimmungen

    (1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
    (2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

    § 4 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 31. Januar 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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