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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Asbach, Mittelstille, Möckers und Mittelschmalkalden und ihre Eingliederung in die Stadt Schmalkalden Vom 8. Februar 1994

Thüringer Verordnung über die
Auflösung der Gemeinden Asbach, Mittelstille, Möckers und Mittelschmalkalden und ihre Eingliederung
in die Stadt Schmalkalden
Vom 8. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Asbach, Mittelstille, Möckers und Mittelschmalkalden und ihre Eingliederung in die Stadt Schmalkalden vom 8. Februar 199401.06.1994
Eingangsformel01.06.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.06.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.06.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen01.06.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt01.06.1994
§ 5 - Inkrafttreten01.06.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Asbach, Mittelstille, Möckers und Mittelschmalkalden, Landkreis Schmalkalden, werden aufgelöst und in die Stadt Schmalkalden, Landkreis Schmalkalden, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Schmalkalden ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Asbach, Mittelstille, Möckers und Mittelschmalkalden.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Schmalkalden um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Mittelstille, Möckers und Mittelschmalkalden sowie um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Asbach erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
Erfurt, den 8. Februar 1994
Der Innenminister
Schuster
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