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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra Vom 16. Februar 1994

Thüringer Verordnung über die
Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und
ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra
Vom 16. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda und ihre Eingliederung in die Stadt Berka/Werra vom 16. Februar 199418.03.1994
Eingangsformel18.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung18.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung18.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen18.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt18.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten18.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda, Landkreis Eisenach, werden aufgelöst und in die Stadt Berka/Werra, Landkreis Eisenach, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Berka/Werra ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Fernbreitenbach, Gospenroda, Herda, Horschlitt und Vitzeroda.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Berka/Werra um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Fernbreitenbach, um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Gospenroda, um zehn Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Herda, um sieben Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Horschlitt und um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Vitzeroda erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Februar 1994
Der Innenminister
Schuster
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