Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
VWGmbHG
Ausfertigungsdatum: 09.05.1960
Vollzitat:
"Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
Die Geschäftsanteile, die der ehemaligen Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der ehemaligen Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beide mit dem Sitz in Berlin-Wilmersdorf, an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugestanden haben, stehen mit Wirkung vom 24. Mai 1949 der Bundesrepublik Deutschland zu.
§ 2
Der als Anlage beigefügte, zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen geschlossene Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" vom 11./12. November 1959 wird genehmigt.
§ 3
Die Kontrolle über die Gesellschaft auf Grund der Verordnung Nr. 202 der Britischen Militärregierung endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 4
Die bis zum 11. November 1959 von der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung gezahlte Vermögensteuer und die bis zu diesem Zeitpunkt auf die Erträge aus den Geschäftsanteilen (§ 1) einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer sind nicht zu erstatten. Die bis zum 11. November 1959 entstandenen, aber noch nicht erfüllten Vermögensteuer- und Kapitalertragsteueransprüche sind nicht geltend zu machen.
§ 222 der Reichsabgabenordnung
findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Fußnote
§ 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 173, 176 AO 1977 610-1-3
§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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