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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Langenroda und ihre Eingliederung in die Stadt Wiehe Vom 21. Februar 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der
Gemeinde Langenroda und ihre Eingliederung in die Stadt Wiehe
Vom 21. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Langenroda und ihre Eingliederung in die Stadt Wiehe vom 21. Februar 199425.03.1994
Eingangsformel25.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung25.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung25.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen25.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt25.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten25.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

(1) Die Gemeinde Langenroda, Landkreis Artern, wird aufgelöst und in die Stadt Wiehe, Landkreis Artern, eingegliedert.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Wiehe/Langenroda" ist aufgelöst.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Wiehe ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Langenroda.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Wiehe um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Langenroda erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. Februar 1994
Der Innenminister
Schuster
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