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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach und ihre Eingliederung in die Stadt Lehesten Vom 1. März 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach und ihre Eingliederung in die Stadt Lehesten Vom 1. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach und ihre Eingliederung in die Stadt Lehesten vom 1. März 199406.04.1994
Eingangsformel06.04.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung06.04.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung06.04.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen06.04.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt06.04.1994
§ 5 - Inkrafttreten06.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach, Landkreis Lobenstein, werden aufgelöst und in die Stadt Lehesten, Landkreis Lobenstein, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Lehesten ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Röttersdorf und Schmiedebach.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Lehesten um drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Röttersdorf und um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Schmiedebach erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 1. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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