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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Einödhausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Henneberg Vom 1. März 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Einödhausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Henneberg Vom 1. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Einödhausen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Henneberg vom 1. März 199406.04.1994
Eingangsformel06.04.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung06.04.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung06.04.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen06.04.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt06.04.1994
§ 5 - Inkrafttreten06.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Einödhausen, Landkreis Meiningen, wird aufgelöst und in die Gemeinde Henneberg, Landkreis Meiningen, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Henneberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Einödhausen.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Henneberg um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Einödhausen erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 1. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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