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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Muntscha und Wenigenauma und ihre Eingliederung in die Stadt Auma Vom 1. März 1994

Thüringer Verordnung über die
Auflösung der Gemeinden Muntscha und Wenigenauma und ihre Eingliederung
in die Stadt Auma
Vom 1. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Muntscha und Wenigenauma und ihre Eingliederung in die Stadt Auma vom 1. März 199425.03.1994
Eingangsformel25.03.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung25.03.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung25.03.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen25.03.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt25.03.1994
§ 5 - Inkrafttreten25.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinden Muntscha und Wenigenauma, Landkreis Zeulenroda, werden aufgelöst und in die Stadt Auma, Landkreis Zeulenroda, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Auma ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Muntscha und Wenigenauma.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Auma um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Muntscha und ein Mitgleid der bisherigen Gemeindevertretung Wenigenauma erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 1. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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