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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Pahren, Förthen, Läwitz und Weckersdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Zeulenroda Vom 4. März 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Pahren, Förthen, Läwitz und Weckersdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Zeulenroda Vom 4. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Pahren, Förthen, Läwitz und Weckersdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Zeulenroda vom 4. März 199401.05.1994
Eingangsformel01.05.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung01.05.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.05.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen01.05.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt01.05.1994
§ 5 - Inkrafttreten01.05.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

(1) Die Gemeinden Pahren, Förthen, Läwitz und Weckersdorf, Landkreis Zeulenroda, werden aufgelöst und in die Stadt Zeulenroda, Landkreis Zeulenroda, eingegliedert.
(2) Mit der Eingliederung der Gemeinden Pahren, Förthen, Läwitz und Weckersdorf in die Stadt Zeulenroda ist die Verwaltungsgemeinschaft "Langenwolschendorf" aufgelöst.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Zeulenroda ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Pahren, Förthen, Läwitz und Wekkersdorf.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Zeulenroda um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Pahren, Förthen, Läwitz und Weckersdorf erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
Erfurt, den 4. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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