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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Lothra und ihre Eingliederung in die Gemeinde Drognitz Vom 15. März 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Lothra und ihre Eingliederung in die Gemeinde Drognitz Vom 15. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Lothra und ihre Eingliederung in die Gemeinde Drognitz vom 15. März 199406.04.1994
Eingangsformel06.04.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung06.04.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung06.04.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen06.04.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt06.04.1994
§ 5 - Inkrafttreten06.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

(1) Die Gemeinde Lothra, Landkreis Lobenstein, wird aufgelöst und in die Gemeinde Drognitz, Landkreis Saalfeld, eingegliedert.
(2) Gleichzeitig werden die Grenzen der Landkreise Lobenstein und Saalfeld geändert. Das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lothra wird dem Landkreis Saalfeld zugeordnet.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Drognitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Lothra.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Drognitz um sechs Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Lothra erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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