Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Catharinau, Etzelbach, Kirchhasel, Neusitz und Kolkwitz Vom 21. März 1994
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Catharinau, Etzelbach, Kirchhasel, Neusitz und Kolkwitz Vom 21. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Catharinau, Etzelbach, Kirchhasel, Neusitz und Kolkwitz vom 21. März 1994 | 09.04.1994 |
Eingangsformel | 09.04.1994 |
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung | 09.04.1994 |
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 09.04.1994 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 09.04.1994 |
§ 4 - Gesetzesvorbehalt | 09.04.1994 |
§ 5 - Inkrafttreten | 09.04.1994 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Zusammenlegung
Die Gemeinden Catharinau, Etzelbach, Kirchhasel, Neusitz und Kolkwitz, Landkreis Rudolstadt, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Kirchhasel.
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
(1) Die neugebildete Gemeinde Kirchhasel ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Catharinau, Etzelbach, Kirchhasel, Neusitz und Kolkwitz.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus je zwei Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretungen Catharinau und Kolkwitz, vier Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Etzelbach, drei Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Neusitz sowie sieben Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretung Kirchhasel zusammensetzt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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