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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Bahren und ihre Eingliederung in die Gemeinde Peuschen Vom 21. März 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Bahren und ihre Eingliederung in die Gemeinde Peuschen Vom 21. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Bahren und ihre Eingliederung in die Gemeinde Peuschen vom 21. März 199409.04.1994
Eingangsformel09.04.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung09.04.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung09.04.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen09.04.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt09.04.1994
§ 5 - Inkrafttreten09.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Bahren, Landkreis Pößneck, wird aufgelöst und in die Gemeinde Peuschen, Landkreis Pößneck, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Peuschen ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Bahren.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Peuschen um vier Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Bahren erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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