Thüringer Verordnung über die Auflösung der Stadt Tannroda und der Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Berka Vom 23. März 1994
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Stadt Tannroda und der Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Berka Vom 23. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung der Stadt Tannroda und der Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben und ihre Eingliederung in die Stadt Bad Berka vom 23. März 1994 | 09.04.1994 |
Eingangsformel | 09.04.1994 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 09.04.1994 |
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 09.04.1994 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 09.04.1994 |
§ 4 - Gesetzesvorbehalt | 09.04.1994 |
§ 5 - Inkrafttreten | 09.04.1994 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Stadt Tannroda und die Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Stadt Bad Berka, Landkreis Weimar, eingegliedert.
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
(1) Die aufnehmende Stadt Bad Berka ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Stadt Tannroda und der Gemeinden Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Bad Berka um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Bergern, Meckfeld bei Bad Berka und Tiefengruben sowie um fünf Mitglieder der bisherigen Stadtverordnetenversammlung Tannroda erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden und der Stadt gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden und der Stadt aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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