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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen Vom 23. März 1994

Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen Vom 23. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm und seine Eingliederung in die Gemeinde Niederwillingen vom 23. März 199409.04.1994
Eingangsformel09.04.1994
§ 1 - Ausgliederung und Eingliederung09.04.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung09.04.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen09.04.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt09.04.1994
§ 5 - Inkrafttreten09.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Ausgliederung und Eingliederung

Der Ortsteil Hohes Kreuz der Stadt Stadtilm, Landkreis Arnstadt, wird aus der Stadt ausgegliedert und in die Gemeinde Niederwillingen, Landkreis Arnstadt, eingegliedert.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Niederwillingen ist hinsichtlich des Ortsteils Hohes Kreuz Rechtsnachfolgerin der abgebenden Stadt Stadtilm.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Niederwillingen um einen der Stadtverordnetenversammlung Stadtilm angehörenden Einwohner des Ortsteils Hohes Kreuz erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht des ausgegliederten Ortsteils gilt, soweit es nicht durch die Ausgliederung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aufnehmende Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der den Ortsteil betreffenden Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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