GesESA/NDH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung der Städte Eisenach und Nordhausen (GesESA/NDH) Vom 25. März 1994

Thüringer Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung der Städte Eisenach und Nordhausen (GesESA/NDH) Vom 25. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung der Städte Eisenach und Nordhausen (GesESA/NDH) vom 25. März 199401.07.1994
Eingangsformel01.07.1994
§ 1 - Eingemeindungen in die Stadt Eisenach01.07.1994
§ 2 - Eingemeindungen in die Stadt Nordhausen01.07.1994
§ 3 - Weitere Rechtsfolgen der Eingliederung06.04.1994
§ 4 - Inkrafttreten01.07.1994
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Eingemeindungen in die Stadt Eisenach

(1) In die Stadt Eisenach werden die Gemeinden Stedtfeld, Neuenhof, Wartha-Gäringen, Lerchenberg, Hätzelsroda und Stockhausen eingegliedert.
(2)
Die Gemeinde Wutha-Farnroda wird nach Prüfung durch die Landesregierung zu dem Zeitpunkt eingegliedert, in dem die Stadt Eisenach kreisfrei wird.
*
Für die dann laufende Amtsperiode wird der Stadtrat von Eisenach im Verhältnis der Einwohnerzahlen beider Gemeinden, mindestens jedoch um ein Mitglied erweitert. Die neuen Mitglieder sind aus der Mitte des Gemeinderats der Gemeinde Wutha-Farnroda entsprechend § 27 Abs. 1 bis 3 der Thüringer Kommunalordnung zu bestimmen.
Fußnoten
*)
Satz 1 gemäß Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 - VerfGH 11/95 nichtig (GVBl. 1998 S. 8)

§ 2 Eingemeindungen in die Stadt Nordhausen

In die Stadt Nordhausen werden die Gemeinden Sundhausen, Steinbrücken, Bielen, Herreden, Härningen und Leimbach eingegliedert.

§ 3 Weitere Rechtsfolgen der Eingliederung

Die weiteren Rechtsfolgen der Eingliederung ergeben sich aus den §§ 26, 27, 28, 30 und 32 des Thüringer Neugliederungsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545), das auf dieses Gesetz entsprechende Anwendung findet.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 am 1. Juli 1994 in Kraft. § 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. März 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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