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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Bechstedt-Wagd der Gemeinde Egstedt und seine Eingliederung in die Gemeinde Kirchheim Vom 28. März 1994

Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Bechstedt-Wagd der Gemeinde Egstedt und seine Eingliederung in die Gemeinde Kirchheim Vom 28. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Ausgliederung des Ortsteils Bechstedt-Wagd der Gemeinde Egstedt und seine Eingliederung in die Gemeinde Kirchheim vom 28. März 199430.06.1994
Eingangsformel30.06.1994
§ 1 - Ausgliederung und Eingliederung30.06.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung30.06.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen30.06.1994
§ 4 - Gesetzesvorbehalt30.06.1994
§ 5 - Inkrafttreten30.06.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Ausgliederung und Eingliederung

(1) Der Ortsteil Bechstedt-Wagd der Gemeinde Egstedt, Landkreis Erfurt, wird aus dieser Gemeinde ausgegliedert und in die Gemeinde Kirchheim, Landkreis Arnstadt, eingegliedert.
(2) Gleichzeitig werden die Grenzen der Landkreise Arnstadt und Erfurt geändert. Der Ortsteil Bechstedt-Wagd der Gemeinde Kirchheim wird dem Landkreis Arnstadt zugeordnet.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Kirchheim ist hinsichtlich des Ortsteils Bechstedt-Wagd Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Egstedt.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Gemeindevertretung Kirchheim um vier der Gemeindevertretung Egstedt angehörende Einwohner des Ortsteils Bechstedt-Wagd erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht des ausgegliederten Ortsteils gilt, soweit es nicht durch die Ausgliederung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aufnehmende Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der abgebenden Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.
Erfurt, den 28. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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