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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Süßenborn und ihre Eingliederung in die Stadt Weimar Vom 31. März 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Süßenborn und ihre Eingliederung in die Stadt Weimar Vom 31. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Süßenborn und ihre Eingliederung in die Stadt Weimar vom 31. März 199414.04.1994
Eingangsformel14.04.1994
§ 1 - Auflösung und Eingliederung14.04.1994
§ 2 - Änderung der Landkreisgrenzen14.04.1994
§ 3 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung14.04.1994
§ 4 - Übergangsbestimmungen14.04.1994
§ 5 - Inkrafttreten14.04.1994
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Maßnahmengesetzes vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 5) und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Süßenborn, Landkreis Weimar, wird aufgelöst und in die Stadt Weimar eingegliedert.

§ 2 Änderung der Landkreisgrenzen

Die Grenzen des Landkreises Weimar werden entsprechend der in § 1 vorgenommenen Eingliederung in die kreisfreie Stadt Weimar geändert.

§ 3 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Stadt Weimar ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Süßenborn.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Weimar um ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretung Süßenborn erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Eingliederung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der städtischen Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(2) Das vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geltende Kreisrecht gilt in dem Gebiet des bisherigen Landkreises fort, bis es durch das Recht der kreisfreien Stadt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 31. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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