Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dermbach" Vom 6. April 1994
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dermbach" Vom 6. April 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Dermbach" vom 6. April 1994 | 14.04.1994 |
Eingangsformel | 14.04.1994 |
§ 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft | 14.04.1994 |
§ 2 - Gesetzesvorbehalt | 14.04.1994 |
§ 3 - Inkrafttreten | 14.04.1994 |
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Dermbach" im Landkreis Bad Salzungen wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinden
Oechsen und
Weilar
erweitert.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Dermbach" und hat ihren Sitz in Dermbach.
§ 2 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 6. April 1994
Der Innenminister
Schuster
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