Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Scherbda und ihre Eingliederung in die Stadt Creuzburg Vom 16. Februar 1994
Thüringer Verordnung über die
Auflösung der Gemeinde Scherbda und ihre Eingliederung in die Stadt Creuzburg
Vom 16. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. April 1994 (GVBl. S. 411) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Scherbda und ihre Eingliederung in die Stadt Creuzburg vom 16. Februar 1994 | 08.03.1994 |
Eingangsformel | 08.03.1994 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 08.03.1994 |
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 08.03.1994 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 08.03.1994 |
§ 4 - Gesetzesvorbehalt | 08.03.1994 |
§ 5 - Inkrafttreten | 08.03.1994 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Scherbda, Landkreis Eisenach, wird aufgelöst und in die Stadt Creuzburg, Landkreis Eisenach, eingegliedert.
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
(1) Die aufnehmende Stadt Creuzburg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde Scherbda.
(2) Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Creuzburg um fünf Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Scherbda erweitert.
(3) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinde gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von der aufgelösten Gemeinde aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 4 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Februar 1994
Der Innenminister
Schuster
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