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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" Vom 13. Mai 1994

    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" Vom 13. Mai 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" vom 13. Mai 199418.06.1994
    Eingangsformel18.06.1994
    § 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft18.06.1994
    § 2 - Gesetzesvorbehalt18.06.1994
    § 3 - Inkrafttreten18.06.1994
    Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

    § 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

    (1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Bad Tennstedt" im Landkreis Bad Langensalza wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde
    Kirchheilingen
    erweitert.
    (2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Bad Tennstedt" und hat ihren Sitz in Bad Tennstedt.

    § 2 Gesetzesvorbehalt

    Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 13. Mai 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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