Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" Vom 17. Juni 1994
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" Vom 17. Juni 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" vom 17. Juni 1994 | 30.06.1994 |
Eingangsformel | 30.06.1994 |
§ 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft | 30.06.1994 |
§ 2 - Gesetzesvorbehalt | 30.06.1994 |
§ 3 - Inkrafttreten | 30.06.1994 |
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Schwarzatal" wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinde Dröbischau, Landkreis Rudolstadt,
erweitert.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Mittleres Schwarzatal" und hat ihren Sitz in Sitzendorf.
§ 2 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Juni 1994
Der Innenminister
Schuster
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