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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Oppurg" Vom 17. Juni 1994

Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft
"Oppurg" Vom 17. Juni 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Oppurg" vom 17. Juni 199430.06.1994
Eingangsformel30.06.1994
§ 1 - Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft30.06.1994
§ 2 - Gesetzesvorbehalt30.06.1994
§ 3 - Inkrafttreten30.06.1994
Aufgrund des § 31 Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister:

§ 1 Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Oppurg" im Landkreis Pößneck wird auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 VKO um die Gemeinden
Lausnitz bei Neustadt an der Orla,
Weira und
Quaschwitz
erweitert.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Oppurg" und hat ihren Sitz in Oppurg.

§ 2 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hiermit erweiterten Verwaltungsgemeinschaft erhoben werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Juni 1994
Der Innenminister
Schuster
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