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DE - Landesrecht Thüringen

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Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Aue" Vom 5. August 1994

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Aue" Vom 5. August 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Aue" vom 5. August 199410.09.1994
Eingangsformel10.09.1994
§ 1 - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft10.09.1994
§ 2 - Name und Sitz10.09.1994
§ 3 - Auflösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften10.09.1994
§ 4 - Inkrafttreten10.09.1994
Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Sömmerda haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart:
Alperstedt,
Großmölsen,
Großrudestedt,
Kleinmölsen,
Nöda,
Ollendorf und
Udestedt.
(2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

§ 2 Name und Sitz

Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Gramme-Aue" und hat ihren Sitz in Großrudestedt.

§ 3 Auflösung bestehender Verwaltungsgemeinschaften

(1) Die bisher bestehenden Verwaltungsgemeinschaften "Alperstedt/Großrudestedt" und "Gramme-Aue" werden aufgelöst.
(2) Die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft "Gramme-Aue" ist Rechtsnachfolgerin der beiden aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 5. August 1994
Der Innenminister
Schuster
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