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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" Vom 15. August 1994

    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" Vom 15. August 1994
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" vom 15. August 199430.09.1994
    Eingangsformel30.09.1994
    § 1 - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft30.09.1994
    § 2 - Name und Sitz30.09.1994
    § 3 - Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft30.09.1994
    § 4 - Rechtsnachfolge30.09.1994
    § 5 - Inkrafttreten30.09.1994
    Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

    § 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

    (1) Folgende Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart:
    Birkigt,
    Goßwitz,
    Könitz,
    Lausnitz und
    Unterwellenborn.
    (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

    § 2 Name und Sitz

    Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Unterwellenborn" und hat ihren Sitz in Unterwellenborn.

    § 3 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft

    Die Verwaltungsgemeinschaft "Könitz-Birkigt" im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt wird aufgelöst.

    § 4 Rechtsnachfolge

    Die Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Könitz-Birkigt".

    § 5 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 15. August 1994
    Der Innenminister
    Schuster
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