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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" Vom 15. August 1994

Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" Vom 15. August 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" vom 15. August 199430.09.1994
Eingangsformel30.09.1994
§ 1 - Bildung der Verwaltungsgemeinschaft30.09.1994
§ 2 - Name und Sitz30.09.1994
§ 3 - Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft30.09.1994
§ 4 - Rechtsnachfolge30.09.1994
§ 5 - Inkrafttreten30.09.1994
Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:

§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart:
Birkigt,
Goßwitz,
Könitz,
Lausnitz und
Unterwellenborn.
(2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.

§ 2 Name und Sitz

Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Unterwellenborn" und hat ihren Sitz in Unterwellenborn.

§ 3 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft "Könitz-Birkigt" im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt wird aufgelöst.

§ 4 Rechtsnachfolge

Die Verwaltungsgemeinschaft "Unterwellenborn" ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Könitz-Birkigt".

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. August 1994
Der Innenminister
Schuster
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