Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
VollstrZustÜbk1988G
Ausfertigungsdatum: 30.09.1994
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772), das durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Hinweis:
Geändert durch Art. 164 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.10.1994 +++)
Art 1
Dem in Bern am 23. Oktober 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird mit der Maßgabe zugestimmt, daß der in Artikel IV des Protokolls Nr. 1 zum Übereinkommen vorgesehene Widerspruch eingelegt wird. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahr.
Art 3 und 4 (weggefallen)
Art 5
(1) Mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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