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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Moorgrund, Möhra und Kupfersuhl Vom 7. Oktober 1994

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Moorgrund, Möhra und Kupfersuhl Vom 7. Oktober 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Moorgrund, Möhra und Kupfersuhl vom 7. Oktober 199404.11.1994
Eingangsformel04.11.1994
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung04.11.1994
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung04.11.1994
§ 3 - Übergangsbestimmungen04.11.1994
§ 4 - Inkrafttreten04.11.1994
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

(1) Die Gemeinden Moorgrund, Möhra und Kupfersuhl im Wartburgkreis werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Moorgrund.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Moorgrund" wird aufgelöst.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die neugebildete Gemeinde Moorgund ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Moorgrund, Möhra und Kupfersuhl sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Moorgrund".
(2) In der neugebildeten Gemeinde Moorgrund wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Moorgrund statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Moorgrund setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Moorgrund aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktionen des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. Oktober 1994
Der Innenminister
Schuster
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