Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Großvargula und der Gemeinde Herbsleben Vom 18. Februar 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden
Gemeinde zwischen der Gemeinde Großvargula und der Gemeinde Herbsleben
Vom 18. Februar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Großvargula und der Gemeinde Herbsleben vom 18. Februar 1995 | 31.03.1995 |
Eingangsformel | 31.03.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 31.03.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 31.03.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Herbsleben und der Gemeinde Großvargula, Unstrut-Hainich-Kreis, daß die Gemeinde Herbsleben für die Gemeinde Großvargula die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 18. Februar 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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