Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Sünna und der Gemeinde Unterbreizbach Vom 05. März 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Sünna und der Gemeinde Unterbreizbach
Vom 05. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Sünna und der Gemeinde Unterbreizbach vom 05. März 1995 | 31.03.1995 |
Eingangsformel | 31.03.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 31.03.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 31.03.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Unterbreizbach und der Gemeinde Sünna, Wartburgkreis, daß die Gemeinde Unterbreizbach für die Gemeinde Sünna die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 5. März 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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