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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen Vom 30. März 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden
Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen
Vom 30. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen vom 30. März 199521.04.1995
Eingangsformel21.04.1995
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung21.04.1995
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung21.04.1995
§ 3 - Übergangsbestimmungen21.04.1995
§ 4 - Inkrafttreten21.04.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
und des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

(1) Die Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen im Unstrut-Hainich-Kreis werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Katharinenberg.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" wird aufgelöst.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die neugebildete Gemeinde Katharinenberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf".
(2) In der neugebildeten Gemeinde Katharinenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Katharinenberg statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO .

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Katharinenberg setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Katharinenberg aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktionen des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. März 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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