Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla Vom 21. April 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden
Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der
Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla
Vom 21. April 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau und der Stadt Neustadt an der Orla vom 21. April 1995 | 16.06.1995 |
Eingangsformel | 16.06.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 16.06.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 16.06.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Neustadt an der Orla und den Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau, Saale-Orla-Kreis, daß die Stadt Neustadt an der Orla für die Gemeinden Breitenhain, Kospoda, Linda b. Neustadt an der Orla und Stanau die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt
1)
2)
.
Fußnoten
1)
Gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 795) ist die anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Wirkung zum 1. Januar 2019 aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Stanau auf die Stadt Neustadt an der Orla betrifft.
2)
Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) ist die anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgabender Gemeinde Linda b. Neustadt an der Orla auf die Stadt Neustadt an der Orla betrifft.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. April 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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