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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bottendorf und Roßleben Vom 16. Juli 1995

    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bottendorf und Roßleben
    Vom 16. Juli 1995
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bottendorf und Roßleben vom 16. Juli 199502.09.1995
    Eingangsformel02.09.1995
    § 1 - Erfüllende Gemeinde02.09.1995
    § 2 - Inkrafttreten02.09.1995
    Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
    in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200) verordnet der Innenminister:

    § 1 Erfüllende Gemeinde

    Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Roßleben und der Gemeinde Bottendorf, Kyffhäuserkreis, daß die Gemeinde Roßleben für die Gemeinde Bottendorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

    § 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 16. Juli 1995
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
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