Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bottendorf und Roßleben Vom 16. Juli 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bottendorf und Roßleben
Vom 16. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Bottendorf und Roßleben vom 16. Juli 1995 | 02.09.1995 |
Eingangsformel | 02.09.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 02.09.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 02.09.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200) verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Roßleben und der Gemeinde Bottendorf, Kyffhäuserkreis, daß die Gemeinde Roßleben für die Gemeinde Bottendorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Juli 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
Feedback