AmmernuaAuflV TH 1995
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser Vom 16. Juli 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung
der Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser
Vom 16. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen und Reiser vom 16. Juli 199502.09.1995
Eingangsformel02.09.1995
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung02.09.1995
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung02.09.1995
§ 3 - Übergangsbestimmungen02.09.1995
§ 4 - Inkrafttreten02.09.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
und des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

(1) Die Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen
und Reiser im Unstrut-Hainich-Kreis werden aufgelöst und zu einer neuen
Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Unstruttal.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Luhne" wird aufgelöst.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die neugebildete Gemeinde Unstruttal ist Rechtsnachfolgerin
der bisherigen Gemeinden Ammern, Dachrieden, Eigenrode, Horsmar, Kaisershagen
und Reiser sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Luhne".
(2) In der neugebildeten Gemeinde Unstruttal wird für den
Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin,
der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin
auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters
der neuen Gemeinde Unstruttal statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben
sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO
und § 45 Abs. 8 ThürKO .

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit
es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für
den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch
die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt
wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten
dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten
Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats
der Gemeinde Unstruttal setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Unstruttal
aus allen nach § 23 Abs. 2 ThürKO gewählten
Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde
bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die
Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Erfurt, den 16. Juli 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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