Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Toba und Kleinbrüchter und ihre Eingliederung in die Gemeinde Helbedündorf Vom 21. Juli 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Toba und Kleinbrüchter und ihre Eingliederung in die Gemeinde Helbedündorf
Vom 21. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Toba und Kleinbrüchter und ihre Eingliederung in die Gemeinde Helbedündorf vom 21. Juli 1995 | 02.09.1995 |
Eingangsformel | 02.09.1995 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 02.09.1995 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 02.09.1995 |
§ 3 - Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft | 02.09.1995 |
§ 4 - Inkrafttreten | 02.09.1995 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
und des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinden Toba und Kleinbrüchter im Kyffhäuserkreis werden aufgelöst und in die Gemeinde Helbedündorf im Kyffhäuserkreis eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Helbedündorf ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Toba und Kleinbrüchter.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Helbedündorf um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Toba und um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Kleinbrüchter erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Toba und Kleinbrüchter geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft "Helbetal" wird aufgelöst.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. Juli 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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