Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mosen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom 21. Juli 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mosen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wünschendorf/Elster Vom 21. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Mosen und ihre Eingliederung in die Gemeinde Wünschendorf/Elster vom 21. Juli 1995 | 02.09.1995 |
Eingangsformel | 02.09.1995 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 02.09.1995 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 02.09.1995 |
§ 3 - Inkrafttreten | 02.09.1995 |
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Mosen im Landkreis Greiz wird aufgelöst und in die Gemeinde Wünschendorf/Elster im Landkreis Greiz eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Wünschendorf/Elster ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Mosen.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Wünschendorf/Elster um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Mosen erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Mosen geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. Juli 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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