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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gleima und ihre Eingliederung in die Gemeinde Gahma Vom 21. Juli 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gleima und ihre Eingliederung in die Gemeinde Gahma
Vom 21. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gleima und ihre Eingliederung in die Gemeinde Gahma vom 21. Juli 199502.09.1995
Eingangsformel02.09.1995
§ 1 - Auflösung und Eingliederung02.09.1995
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung02.09.1995
§ 3 - Inkrafttreten02.09.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Gleima im Saale-Orla-Kreis wird aufgelöst und in die Gemeinde Gahma im Saale-Orla-Kreis eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Gahma ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gleima.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Gahma um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Gleima erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Gleima geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. Juli 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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