DrößnitzAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Drößnitz und ihre Eingliederung in die Stadt Blankenhain Vom 21. Juli 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Drößnitz
und ihre Eingliederung in die Stadt Blankenhain
Vom 21. Juli 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Drößnitz und ihre Eingliederung in die Stadt Blankenhain vom 21. Juli 199502.09.1995
Eingangsformel02.09.1995
§ 1 - Auflösung und Eingliederung02.09.1995
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung02.09.1995
§ 3 - Inkrafttreten02.09.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Drößnitz im Landkreis Weimarer Land wird aufgelöst und in die Stadt Blankenhain im Landkreis Weimarer Land eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Blankenhain ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Drößnitz.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Drößnitz erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Drößnitz geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 21. Juli 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
Markierungen
Leseansicht