Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Birkungen und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde Vom 8. August 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Birkungen und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde
Vom 8. August 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Birkungen und ihre Eingliederung in die Stadt Leinefelde vom 8. August 1995 | 23.09.1995 |
Eingangsformel | 23.09.1995 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 23.09.1995 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 23.09.1995 |
§ 3 - Aufhebung | 23.09.1995 |
§ 4 - Inkrafttreten | 23.09.1995 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
sowie des
§ 51 Satz 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Birkungen im Landkreis Eichsfeld wird aufgelöst und in die Stadt Leinefelde im Landkreis Eichsfeld eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Stadt Leinefelde ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Birkungen.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Leinefelde um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Birkungen erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Birkungen geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Stadt wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Aufhebung
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Leinefelde und der Gemeinde Birkungen, daß die Stadt Leinefelde die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft (erfüllende Gemeinde) wahrnimmt, wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. August 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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