Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schönewerda und der Gemeinde Roßleben Vom 20. September 1995
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schönewerda
und der Gemeinde Roßleben
Vom 20. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Schönewerda und der Gemeinde Roßleben vom 20. September 1995 | 20.10.1995 |
Eingangsformel | 20.10.1995 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 20.10.1995 |
§ 2 - Inkrafttreten | 20.10.1995 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Roßleben und der Gemeinde Schönewerda, Kyffhäuserkreis, daß die Gemeinde Roßleben für die Gemeinde Schönewerda die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. September 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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